Verfassung der Fritz und Margot Faudi-Stiftung
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt die Bezeichnung „Fritz und Margot Faudi-Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2
Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung wissenschaftlicher Vorhaben, die von der Technischen Universität Darmstadt, unter ihrer Federführung oder durch ihre Vermittlung an anderen technischen Hochschulen oder Universitäten in Deutschland auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik durchgeführt werden, insbesondere von Methoden der Reinhaltung von Boden, Luft und Wasser, der Entwicklung umweltfreundlicher Produktionsmethoden (integrierter Umweltschutz) sowie der Entwicklung umweltfreundlicher Energien. Der Verfassungszweck wird unmittelbar bzw. mittelbar nach Maßgabe von § 57 Abs. 1 AO bzw. § 58 AO insbesondere verwirklicht
- durch die Finanzierung konkreter Forschungsvorhaben,
- durch die Auszeichnung verdienter Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen mit einem „Fritz und Margot Faudi-Preis“, der mit einer Bardotation verbunden sein kann,
- durch die ausbildungsgerechte Förderung begabter Studierender, denen die Stiftung Stipendien gewährt.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2022 (BGBL I S. 2730), nachfolgend AO genannt. Sie ist selbstlos tätig.
(3) Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht insbesondere in dem Erlös aus dem Verkauf der Geschäftsanteile an der Firma Faudi Feinbau GmbH in Oberursel, der teilweise in Wertpapieren angelegt ist.
(2) Zu diesem Grundstockvermögen der Stiftung kann weiteres Vermögen hinzutreten, das der Stiftung von Förderern durch Zustiftungen oder durch letztwillige Verfügungen zugeführt wird.
(3) Das Grundstockvermögen darf für Stiftungszwecke nicht verwendet werden. Es ist in seinem Bestand (nominal) ungeschmälert zu erhalten.
(4) Die Stiftung darf die zulässigen Rücklagen bilden und durch deren Umwandlung in Stiftungsvermögen einen Inflationsausgleich anstreben.
(5) Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne können zur Mittelverwendung genutzt werden, sofern die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
§ 4
Mittelverwendung
(1) Die Stiftung vergibt für die von ihr bestimmten Aufgaben auf dem Gebiet des Stiftungszwecks Förderungsbeiträge und/oder mit Bardotationen ausgestattete Auszeichnungen, die den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen (Spenden) entnommen werden.
(2) Aus den Erträgen der Stiftung sind zunächst die Kosten ihrer Verwaltung, der Nachlassverwaltung und der Aufwand für steuerlich unschädliche Betätigungen i.S.d. § 58 AO zu decken. Als solche kommen die Pflege des Grabes der Stifter sowie die Herausgabe einer Abhandlung über Leben und Werk der Stifter in Betracht. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
§ 5
Stiftungsorgane
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens drei, höchstens vier Personen besteht, und zwar in jedem Fall aus
a) einem/einer von der Technischen Universität Darmstadt im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu bestimmenden Professor/Professorin C4 (auch emeritiert oder pensioniert) aus den Fachbereichen, die zu dem Stiftungszweck gehören,
b) einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin mit wirtschaftlicher Erfahrung,
c) einem/einer erfahrenen Bankfachmann/Bankfachfrau, der/die bei einer Großbank in leitender Stellung tätig ist oder tätig war.
Bei vier Vorstandsmitgliedern soll auch das vierte Mitglied eine der vorstehenden Qualifikationen zu lit b) und c) aufweisen.
(2) Der Vorstand legt die Zahl seiner Mitglieder innerhalb der Grenzen des § 5 Abs. 1 der Stiftungsverfassung entsprechend dem mit der Verwaltungstätigkeit verbundenen Arbeitsanfall selbst fest.
(3) Die Amtsdauer der einzelnen Vorstandsmitglieder beläuft sich auf jeweils vier Jahre. Vor Ablauf der Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds entscheiden die übrigen Mitglieder des Vorstandes, im Falle des von der Technischen Universität Darmstadt benannten Mitgliedes die Technische Universität Darmstadt im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern über die Nachfolge. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Entsprechendes gilt, falls ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit auf Dauer ausfallen sollte.
§ 6
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in auf die Dauer der Amtszeit der jeweiligen Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei, im Falle eines vierköpfigen Vorstandes mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen, und zwar derart, dass zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.
(4) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über deren Angelegenheiten. Er kann die Durchführung bestimmter Geschäfte einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen und zur Erledigung seiner Aufgaben Hilfskräfte einstellen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben im Rahmen des steuerlich Zulässigen im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO sowie im Rahmen des § 2 Abs. 3 der Stiftungsverfassung Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Der Vorstand kann ferner als Entschädigung für den Zeitaufwand seiner Mitglieder eine angemessene Vergütung beschließen.
(6) Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen, dem bis zu fünf Mitglieder angehören können. Eines der Mitglieder soll eine Persönlichkeit der industriellen Praxis sein. Die übrigen Beiratsmitglieder sollen Naturwissenschaftler/ Naturwissenschaftlerinnen und/oder Ingenieurwissenschaftler/Ingenieurwissen-schaftlerinnen der Technischen Universität Darmstadt sein. Dem gemäß § 5 Abs. 1 a) der Stiftungsverfassung bestimmten Vorstandsmitglied obliegen die allgemeine Geschäftsführung des Beirats, seine Einberufung sowie die Leitung der Beiratssitzungen. Der Beirat berät den Stiftungsvorstand bei der Auswahl und Durchführung der Stiftungsvorhaben. Die Beiratsmitglieder können ein angemessenes Sitzungsgeld und den Ersatz ihrer Auslagen erhalten. Die Höhe des Sitzungsgeldes bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder des Beirats werden für vier Jahre berufen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann dem Beirat eine Geschäftsordnung geben.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 9
Verfassungsänderung, Aufhebung, Zulegung, Zusammenlegung
(1) Die Änderung des Zwecks oder der prägenden Bestimmungen im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 2 BGB kann nur erfolgen, wenn es wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse erforderlich ist. Die Zulegung zu einer anderen Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sowie die Auflösung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die in den §§ 86, 86a und 87 BGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) An der Entscheidung über einen nach § 9 Abs. 1 der Stiftungsverfassung zu stellenden Antrag müssen sämtliche Vorstandsmitglieder mitwirken. Für die Entscheidung ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
(3) Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde.
(4) Bei der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß § 2 der Stiftungsverfassung zu verwenden hat. Die Benennung des Anfallberechtigten erfolgt durch den Vorstand der Fritz und Margot Faudi-Stiftung.
§ 10
Inkrafttreten
Die Verfassung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.