{"id":459,"date":"2024-01-19T14:59:51","date_gmt":"2024-01-19T13:59:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.faudi-stiftung.de\/verfassung\/"},"modified":"2024-07-18T13:12:08","modified_gmt":"2024-07-18T11:12:08","slug":"verfassung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.faudi-stiftung.de\/en\/verfassung\/","title":{"rendered":"Statutes"},"content":{"rendered":"<!--themify_builder_content-->\n<div id=\"themify_builder_content-459\" data-postid=\"459\" class=\"themify_builder_content themify_builder_content-459 themify_builder tf_clear\">\n    \t\t\t\t<!-- module_row -->\n\t\t<div  data-css_id=\"cquz226\" data-lazy=\"1\" class=\"module_row themify_builder_row fullwidth_row_container tb_cquz226 tb_first tf_w tf_clearfix\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"row_inner col_align_top tb_col_count_1 tf_box tf_rel\">\n\t\t\t\t\t<div  data-lazy=\"1\" class=\"module_column tb-column col-full tb_x5ce226 first\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"tb-column-inner tf_box tf_w\">\n\t\t\t\t\t\t<div  data-lazy=\"1\" class=\"module_subrow themify_builder_sub_row tb_yrbo226 tf_w tf_clearfix\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"subrow_inner col_align_top tb_col_count_2 tf_box tf_w\">\n\t\t\t\t\t<div  data-lazy=\"1\" class=\"module_column sub_column col3-2 tb_y62j226 first\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"tb-column-inner tf_box tf_w\">\n\t\t\t\t<!-- module divider -->\n<div  class=\"module tf_mw module-divider tb_m5yl85 solid   \" style=\"border-width: 1px;border-color: #000;margin-bottom: 5px;\" data-lazy=\"1\">\n    <\/div>\n<!-- \/module divider -->\n<!-- module image -->\n<div  class=\"module module-image tb_0o99133 rounded  image-top tf_mw\" data-lazy=\"1\">\n        <div class=\"image-wrap tf_rel tf_mw\">\n\t\t    <img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"1300\" height=\"720\" src=\"https:\/\/www.faudi-stiftung.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/faudi-stiftung_sandsteincanyon_1300x720-1.jpg\" class=\"wp-post-image wp-image-226\" title=\"Sandsteincanyon\" alt=\"Sandsteincanyon\" srcset=\"https:\/\/www.faudi-stiftung.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/faudi-stiftung_sandsteincanyon_1300x720-1.jpg 1300w, https:\/\/www.faudi-stiftung.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/faudi-stiftung_sandsteincanyon_1300x720-1-300x166.jpg 300w, https:\/\/www.faudi-stiftung.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/faudi-stiftung_sandsteincanyon_1300x720-1-1024x567.jpg 1024w, https:\/\/www.faudi-stiftung.de\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/faudi-stiftung_sandsteincanyon_1300x720-1-768x425.jpg 768w\" sizes=\"auto, (max-width: 1300px) 100vw, 1300px\" \/>\t\n\t\t<\/div>\n\t<!-- \/image-wrap -->\n    \n    \t<\/div>\n<!-- \/module image --><!-- module text -->\n<div  class=\"module module-text tb_bfny226   \" data-lazy=\"1\">\n        <div  class=\"tb_text_wrap\">\n    <h2>Verfassung der Fritz und Margot Faudi-Stiftung<span style=\"color: grey; font-size: 1.063em; font-weight: normal;\">\u00a0<\/span><\/h2>\n<div>Zuletzt ge\u00e4ndert und vom Regierungspr\u00e4sidium Darmstadt genehmigt: 21. Mai 2024<\/div>\n<div>\u00a0<\/div>\n<div>\n<p>\u00a7 1 <br>Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung<\/p>\n<p>(1) Die Stiftung f\u00fchrt die Bezeichnung \u201eFritz und Margot Faudi-Stiftung\u201c.<br>(2) Sie ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung des b\u00fcrgerlichen Rechts.<br>(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.<\/p>\n<p>\u00a7 2 <br>Stiftungszweck, Gemeinn\u00fctzigkeit<\/p>\n<p>(1) Zweck der Stiftung ist die F\u00f6rderung wissenschaftlicher Vorhaben, die von der Technischen Universit\u00e4t Darmstadt, unter ihrer Federf\u00fchrung oder durch ihre Vermittlung an anderen technischen Hochschulen oder Universit\u00e4ten in Deutschland auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik durchgef\u00fchrt werden, insbesondere von Methoden der Reinhaltung von Boden, Luft und Wasser, der Entwicklung umweltfreundlicher Produktionsmethoden (integrierter Umweltschutz) sowie der Entwicklung umweltfreundlicher Energien. Der Verfassungszweck wird unmittelbar bzw. mittelbar nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 57 Abs. 1 AO bzw. \u00a7 58 AO insbesondere verwirklicht<\/p>\n<ul>\n<li>durch die Finanzierung konkreter Forschungsvorhaben,<\/li>\n<li>durch die Auszeichnung verdienter Wissenschaftler\/Wissenschaftlerinnen mit einem \u201eFritz und Margot Faudi-Preis\u201c, der mit einer Bardotation verbunden sein kann,<\/li>\n<li>\u00a0durch die ausbildungsgerechte F\u00f6rderung begabter Studierender, denen die Stiftung Stipendien gew\u00e4hrt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><br>(2) Die Stiftung verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke i.S.d. Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.2002, zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 20.12.2022 (BGBL I S. 2730), nachfolgend AO genannt. Sie ist selbstlos t\u00e4tig.<br>(3) Eigenwirtschaftliche Zwecke d\u00fcrfen nicht verfolgt werden. Die verf\u00fcgbaren Mittel der Stiftung d\u00fcrfen nur f\u00fcr ihre verfassungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen oder sonstige Verm\u00f6genszuwendungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>\u00a7 3<br>Stiftungsverm\u00f6gen<\/p>\n<p>(1) Das Grundstockverm\u00f6gen der Stiftung besteht insbesondere in dem Erl\u00f6s aus dem Verkauf der Gesch\u00e4ftsanteile an der Firma Faudi Feinbau GmbH in Oberursel, der teilweise in Wertpapieren angelegt ist.<br>(2) Zu diesem Grundstockverm\u00f6gen der Stiftung kann weiteres Verm\u00f6gen hinzutreten, das der Stiftung von F\u00f6rderern durch Zustiftungen oder durch letztwillige Verf\u00fcgungen zugef\u00fchrt wird.<br>(3) Das Grundstockverm\u00f6gen darf f\u00fcr Stiftungszwecke nicht verwendet werden. Es ist in seinem Bestand (nominal) ungeschm\u00e4lert zu erhalten.<br>(4) Die Stiftung darf die zul\u00e4ssigen R\u00fccklagen bilden und durch deren Umwandlung in Stiftungsverm\u00f6gen einen Inflationsausgleich anstreben.<br>(5) Umschichtungen des Stiftungsverm\u00f6gens sind zul\u00e4ssig. Umschichtungsgewinne k\u00f6nnen zur Mittelverwendung genutzt werden, sofern die Erhaltung des Grundstockverm\u00f6gens gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>\u00a7 4<br>Mittelverwendung<\/p>\n<p>(1) Die Stiftung vergibt f\u00fcr die von ihr bestimmten Aufgaben auf dem Gebiet des Stiftungszwecks F\u00f6rderungsbeitr\u00e4ge und\/oder mit Bardotationen ausgestattete Auszeichnungen, die den Ertr\u00e4gen des Stiftungsverm\u00f6gens und aus dazu bestimmten Zuwendungen (Spenden) entnommen werden.<br>(2) Aus den Ertr\u00e4gen der Stiftung sind zun\u00e4chst die Kosten ihrer Verwaltung, der Nachlassverwaltung und der Aufwand f\u00fcr steuerlich unsch\u00e4dliche Bet\u00e4tigungen i.S.d. \u00a7 58 AO zu decken. Als solche kommen die Pflege des Grabes der Stifter sowie die Herausgabe einer Abhandlung \u00fcber Leben und Werk der Stifter in Betracht. Freie R\u00fccklagen d\u00fcrfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts dies zulassen.<\/p>\n<p>\u00a7 5<br>Stiftungsorgane<\/p>\n<p>(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens drei, h\u00f6chstens vier Personen besteht, und zwar in jedem Fall aus<br>a) einem\/einer von der Technischen Universit\u00e4t Darmstadt im Einvernehmen mit den \u00fcbrigen Vorstandsmitgliedern zu bestimmenden Professor\/Professorin C4 (auch emeritiert oder pensioniert) aus den Fachbereichen, die zu dem Stiftungszweck geh\u00f6ren,<br>b) einem\/einer Rechtsanwalt\/Rechtsanw\u00e4ltin mit wirtschaftlicher Erfahrung,<br>c) einem\/einer erfahrenen Bankfachmann\/Bankfachfrau, der\/die bei einer Gro\u00dfbank in leitender Stellung t\u00e4tig ist oder t\u00e4tig war.<br>Bei vier Vorstandsmitgliedern soll auch das vierte Mitglied eine der vorstehenden Qualifikationen zu lit b) und c) aufweisen.<br>(2) Der Vorstand legt die Zahl seiner Mitglieder innerhalb der Grenzen des \u00a7 5 Abs. 1 der Stiftungsverfassung entsprechend dem mit der Verwaltungst\u00e4tigkeit verbundenen Arbeitsanfall selbst fest.<br>(3) Die Amtsdauer der einzelnen Vorstandsmitglieder bel\u00e4uft sich auf jeweils vier Jahre. Vor Ablauf der Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds entscheiden die \u00fcbrigen Mitglieder des Vorstandes, im Falle des von der Technischen Universit\u00e4t Darmstadt benannten Mitgliedes die Technische Universit\u00e4t Darmstadt im Einvernehmen mit den \u00fcbrigen Vorstandsmitgliedern \u00fcber die Nachfolge. Eine Wiederbestellung ist zul\u00e4ssig. Entsprechendes gilt, falls ein Vorstandsmitglied w\u00e4hrend seiner Amtszeit auf Dauer ausfallen sollte.<\/p>\n<p>\u00a7 6<br>Rechte und Pflichten des Vorstandes<\/p>\n<p>(1) Der Vorstand w\u00e4hlt eine\/n Vorsitzende\/n und eine\/n Stellvertreter\/in auf die Dauer der Amtszeit der jeweiligen Vorstandsmitglieder.<br>(2) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens zwei, im Falle eines vierk\u00f6pfigen Vorstandes mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschlie\u00dft mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des\/der Vorsitzenden.<br>(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung nach au\u00dfen, und zwar derart, dass zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.<br>(4) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschlie\u00dft \u00fcber deren Angelegenheiten. Er kann die Durchf\u00fchrung bestimmter Gesch\u00e4fte einzelnen Vorstandsmitgliedern \u00fcbertragen und zur Erledigung seiner Aufgaben Hilfskr\u00e4fte einstellen.<br>(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben im Rahmen des steuerlich Zul\u00e4ssigen im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der AO sowie im Rahmen des \u00a7 2 Abs. 3 der Stiftungsverfassung Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Der Vorstand kann ferner als Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Zeitaufwand seiner Mitglieder eine angemessene Verg\u00fctung beschlie\u00dfen.<br>(6) Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen, dem bis zu f\u00fcnf Mitglieder angeh\u00f6ren k\u00f6nnen. Eines der Mitglieder soll eine Pers\u00f6nlichkeit der industriellen Praxis sein. Die \u00fcbrigen Beiratsmitglieder sollen Naturwissenschaftler\/ Naturwissenschaftlerinnen und\/oder Ingenieurwissenschaftler\/Ingenieurwissen-schaftlerinnen der Technischen Universit\u00e4t Darmstadt sein. Dem gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 a) der Stiftungsverfassung bestimmten Vorstandsmitglied obliegen die allgemeine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beirats, seine Einberufung sowie die Leitung der Beiratssitzungen. Der Beirat ber\u00e4t den Stiftungsvorstand bei der Auswahl und Durchf\u00fchrung der Stiftungsvorhaben. Die Beiratsmitglieder k\u00f6nnen ein angemessenes Sitzungsgeld und den Ersatz ihrer Auslagen erhalten. Die H\u00f6he des Sitzungsgeldes bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder des Beirats werden f\u00fcr vier Jahre berufen. Eine Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Der Vorstand kann dem Beirat eine Gesch\u00e4ftsordnung geben.<\/p>\n<p>\u00a7 7<br>Gesch\u00e4ftsjahr<\/p>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p>\u00a7 8<br>Stiftungsaufsicht<\/p>\n<p>Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Ma\u00dfgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.<\/p>\n<p>\u00a7 9<br>Verfassungs\u00e4nderung, Aufhebung, Zulegung, Zusammenlegung<\/p>\n<p>(1) Die \u00c4nderung des Zwecks oder der pr\u00e4genden Bestimmungen im Sinne des \u00a7 85 Abs. 2 Satz 2 BGB kann nur erfolgen, wenn es wegen wesentlicher \u00c4nderungen der Verh\u00e4ltnisse erforderlich ist. Die Zulegung zu einer anderen Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sowie die Aufl\u00f6sung der Stiftung sind nur zul\u00e4ssig, wenn die in den \u00a7\u00a7 86, 86a und 87 BGB genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<br>(2) An der Entscheidung \u00fcber einen nach \u00a7 9 Abs. 1 der Stiftungsverfassung zu stellenden Antrag m\u00fcssen s\u00e4mtliche Vorstandsmitglieder mitwirken. F\u00fcr die Entscheidung ist eine 2\/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.<br>(3) Verfassungs\u00e4nderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bed\u00fcrfen der Genehmigung der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde sowie der Zustimmung der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde.<br>(4) Bei der Aufhebung oder Aufl\u00f6sung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft oder eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, die es ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr Zwecke gem\u00e4\u00df \u00a7 2 der Stiftungsverfassung zu verwenden hat. Die Benennung des Anfallberechtigten erfolgt durch den Vorstand der Fritz und Margot Faudi-Stiftung.<\/p>\n<p>\u00a7 10<br>Inkrafttreten<\/p>\n<p>Die Verfassung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbeh\u00f6rde in Kraft.<\/p>\n<\/div>    <\/div>\n<\/div>\n<!-- \/module text -->\t\t\t\t<\/div><!-- .tb-column-inner -->\n\t\t\t\t\t\t<\/div><!-- .module_column -->\n\t\t\t\t\t<div  data-lazy=\"1\" class=\"module_column sub_column col3-1 tb_4rri226 last\">\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div><!-- .module_column -->\n\t\t\t\t\t\t<\/div><!-- .subrow_inner -->\n\t\t<\/div><!-- .themify_builder_sub_row -->\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div><!-- .tb-column-inner -->\n\t\t\t\t\t\t<\/div><!-- .module_column -->\n\t\t\t\t\t\t<\/div><!-- .row_inner -->\n\t\t<\/div><!-- .module_row -->\n\t\t\t\t\t\t\t\t<!-- module_row -->\n\t\t<div  data-lazy=\"1\" class=\"module_row themify_builder_row tb_f4ac226 tf_w tf_clearfix\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"row_inner col_align_top tb_col_count_1 tf_box tf_rel\">\n\t\t\t\t\t<div  data-lazy=\"1\" class=\"module_column tb-column tb_xejd226 first\">\n\t\t\t\t\t\t\t<\/div><!-- .module_column -->\n\t\t\t\t\t\t<\/div><!-- .row_inner -->\n\t\t<\/div><!-- .module_row -->\n\t\t\t\t<\/div>\n<!--\/themify_builder_content-->","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verfassung der Fritz und Margot Faudi-Stiftung\u00a0 Zuletzt ge\u00e4ndert und vom Regierungspr\u00e4sidium Darmstadt genehmigt: 21. 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Mai 2024 \u00a0\n<p>\u00a7 1 <br>Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung<\/p> <p>(1) Die Stiftung f\u00fchrt die Bezeichnung \u201eFritz und Margot Faudi-Stiftung\u201c.<br>(2) Sie ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung des b\u00fcrgerlichen Rechts.<br>(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.<\/p> <p>\u00a7 2 <br>Stiftungszweck, Gemeinn\u00fctzigkeit<\/p> <p>(1) Zweck der Stiftung ist die F\u00f6rderung wissenschaftlicher Vorhaben, die von der Technischen Universit\u00e4t Darmstadt, unter ihrer Federf\u00fchrung oder durch ihre Vermittlung an anderen technischen Hochschulen oder Universit\u00e4ten in Deutschland auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik durchgef\u00fchrt werden, insbesondere von Methoden der Reinhaltung von Boden, Luft und Wasser, der Entwicklung umweltfreundlicher Produktionsmethoden (integrierter Umweltschutz) sowie der Entwicklung umweltfreundlicher Energien. Der Verfassungszweck wird unmittelbar bzw. mittelbar nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 57 Abs. 1 AO bzw. \u00a7 58 AO insbesondere verwirklicht<\/p> <ul> <li>durch die Finanzierung konkreter Forschungsvorhaben,<\/li> <li>durch die Auszeichnung verdienter Wissenschaftler\/Wissenschaftlerinnen mit einem \u201eFritz und Margot Faudi-Preis\u201c, der mit einer Bardotation verbunden sein kann,<\/li> <li>\u00a0durch die ausbildungsgerechte F\u00f6rderung begabter Studierender, denen die Stiftung Stipendien gew\u00e4hrt.<\/li> <\/ul> <p><br>(2) Die Stiftung verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke i.S.d. Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.2002, zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 20.12.2022 (BGBL I S. 2730), nachfolgend AO genannt. Sie ist selbstlos t\u00e4tig.<br>(3) Eigenwirtschaftliche Zwecke d\u00fcrfen nicht verfolgt werden. Die verf\u00fcgbaren Mittel der Stiftung d\u00fcrfen nur f\u00fcr ihre verfassungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen oder sonstige Verm\u00f6genszuwendungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p> <p>\u00a7 3<br>Stiftungsverm\u00f6gen<\/p> <p>(1) Das Grundstockverm\u00f6gen der Stiftung besteht insbesondere in dem Erl\u00f6s aus dem Verkauf der Gesch\u00e4ftsanteile an der Firma Faudi Feinbau GmbH in Oberursel, der teilweise in Wertpapieren angelegt ist.<br>(2) Zu diesem Grundstockverm\u00f6gen der Stiftung kann weiteres Verm\u00f6gen hinzutreten, das der Stiftung von F\u00f6rderern durch Zustiftungen oder durch letztwillige Verf\u00fcgungen zugef\u00fchrt wird.<br>(3) Das Grundstockverm\u00f6gen darf f\u00fcr Stiftungszwecke nicht verwendet werden. Es ist in seinem Bestand (nominal) ungeschm\u00e4lert zu erhalten.<br>(4) Die Stiftung darf die zul\u00e4ssigen R\u00fccklagen bilden und durch deren Umwandlung in Stiftungsverm\u00f6gen einen Inflationsausgleich anstreben.<br>(5) Umschichtungen des Stiftungsverm\u00f6gens sind zul\u00e4ssig. Umschichtungsgewinne k\u00f6nnen zur Mittelverwendung genutzt werden, sofern die Erhaltung des Grundstockverm\u00f6gens gew\u00e4hrleistet ist.<\/p> <p>\u00a7 4<br>Mittelverwendung<\/p> <p>(1) Die Stiftung vergibt f\u00fcr die von ihr bestimmten Aufgaben auf dem Gebiet des Stiftungszwecks F\u00f6rderungsbeitr\u00e4ge und\/oder mit Bardotationen ausgestattete Auszeichnungen, die den Ertr\u00e4gen des Stiftungsverm\u00f6gens und aus dazu bestimmten Zuwendungen (Spenden) entnommen werden.<br>(2) Aus den Ertr\u00e4gen der Stiftung sind zun\u00e4chst die Kosten ihrer Verwaltung, der Nachlassverwaltung und der Aufwand f\u00fcr steuerlich unsch\u00e4dliche Bet\u00e4tigungen i.S.d. \u00a7 58 AO zu decken. Als solche kommen die Pflege des Grabes der Stifter sowie die Herausgabe einer Abhandlung \u00fcber Leben und Werk der Stifter in Betracht. Freie R\u00fccklagen d\u00fcrfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts dies zulassen.<\/p> <p>\u00a7 5<br>Stiftungsorgane<\/p> <p>(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens drei, h\u00f6chstens vier Personen besteht, und zwar in jedem Fall aus<br>a) einem\/einer von der Technischen Universit\u00e4t Darmstadt im Einvernehmen mit den \u00fcbrigen Vorstandsmitgliedern zu bestimmenden Professor\/Professorin C4 (auch emeritiert oder pensioniert) aus den Fachbereichen, die zu dem Stiftungszweck geh\u00f6ren,<br>b) einem\/einer Rechtsanwalt\/Rechtsanw\u00e4ltin mit wirtschaftlicher Erfahrung,<br>c) einem\/einer erfahrenen Bankfachmann\/Bankfachfrau, der\/die bei einer Gro\u00dfbank in leitender Stellung t\u00e4tig ist oder t\u00e4tig war.<br>Bei vier Vorstandsmitgliedern soll auch das vierte Mitglied eine der vorstehenden Qualifikationen zu lit b) und c) aufweisen.<br>(2) Der Vorstand legt die Zahl seiner Mitglieder innerhalb der Grenzen des \u00a7 5 Abs. 1 der Stiftungsverfassung entsprechend dem mit der Verwaltungst\u00e4tigkeit verbundenen Arbeitsanfall selbst fest.<br>(3) Die Amtsdauer der einzelnen Vorstandsmitglieder bel\u00e4uft sich auf jeweils vier Jahre. Vor Ablauf der Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds entscheiden die \u00fcbrigen Mitglieder des Vorstandes, im Falle des von der Technischen Universit\u00e4t Darmstadt benannten Mitgliedes die Technische Universit\u00e4t Darmstadt im Einvernehmen mit den \u00fcbrigen Vorstandsmitgliedern \u00fcber die Nachfolge. Eine Wiederbestellung ist zul\u00e4ssig. Entsprechendes gilt, falls ein Vorstandsmitglied w\u00e4hrend seiner Amtszeit auf Dauer ausfallen sollte.<\/p> <p>\u00a7 6<br>Rechte und Pflichten des Vorstandes<\/p> <p>(1) Der Vorstand w\u00e4hlt eine\/n Vorsitzende\/n und eine\/n Stellvertreter\/in auf die Dauer der Amtszeit der jeweiligen Vorstandsmitglieder.<br>(2) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens zwei, im Falle eines vierk\u00f6pfigen Vorstandes mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschlie\u00dft mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des\/der Vorsitzenden.<br>(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung nach au\u00dfen, und zwar derart, dass zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.<br>(4) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschlie\u00dft \u00fcber deren Angelegenheiten. Er kann die Durchf\u00fchrung bestimmter Gesch\u00e4fte einzelnen Vorstandsmitgliedern \u00fcbertragen und zur Erledigung seiner Aufgaben Hilfskr\u00e4fte einstellen.<br>(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben im Rahmen des steuerlich Zul\u00e4ssigen im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der AO sowie im Rahmen des \u00a7 2 Abs. 3 der Stiftungsverfassung Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Der Vorstand kann ferner als Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Zeitaufwand seiner Mitglieder eine angemessene Verg\u00fctung beschlie\u00dfen.<br>(6) Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen, dem bis zu f\u00fcnf Mitglieder angeh\u00f6ren k\u00f6nnen. Eines der Mitglieder soll eine Pers\u00f6nlichkeit der industriellen Praxis sein. Die \u00fcbrigen Beiratsmitglieder sollen Naturwissenschaftler\/ Naturwissenschaftlerinnen und\/oder Ingenieurwissenschaftler\/Ingenieurwissen-schaftlerinnen der Technischen Universit\u00e4t Darmstadt sein. Dem gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 a) der Stiftungsverfassung bestimmten Vorstandsmitglied obliegen die allgemeine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beirats, seine Einberufung sowie die Leitung der Beiratssitzungen. Der Beirat ber\u00e4t den Stiftungsvorstand bei der Auswahl und Durchf\u00fchrung der Stiftungsvorhaben. Die Beiratsmitglieder k\u00f6nnen ein angemessenes Sitzungsgeld und den Ersatz ihrer Auslagen erhalten. Die H\u00f6he des Sitzungsgeldes bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder des Beirats werden f\u00fcr vier Jahre berufen. Eine Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Der Vorstand kann dem Beirat eine Gesch\u00e4ftsordnung geben.<\/p> <p>\u00a7 7<br>Gesch\u00e4ftsjahr<\/p> <p>Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p> <p>\u00a7 8<br>Stiftungsaufsicht<\/p> <p>Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Ma\u00dfgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.<\/p> <p>\u00a7 9<br>Verfassungs\u00e4nderung, Aufhebung, Zulegung, Zusammenlegung<\/p> <p>(1) Die \u00c4nderung des Zwecks oder der pr\u00e4genden Bestimmungen im Sinne des \u00a7 85 Abs. 2 Satz 2 BGB kann nur erfolgen, wenn es wegen wesentlicher \u00c4nderungen der Verh\u00e4ltnisse erforderlich ist. Die Zulegung zu einer anderen Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sowie die Aufl\u00f6sung der Stiftung sind nur zul\u00e4ssig, wenn die in den \u00a7\u00a7 86, 86a und 87 BGB genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<br>(2) An der Entscheidung \u00fcber einen nach \u00a7 9 Abs. 1 der Stiftungsverfassung zu stellenden Antrag m\u00fcssen s\u00e4mtliche Vorstandsmitglieder mitwirken. F\u00fcr die Entscheidung ist eine 2\/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.<br>(3) Verfassungs\u00e4nderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bed\u00fcrfen der Genehmigung der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde sowie der Zustimmung der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde.<br>(4) Bei der Aufhebung oder Aufl\u00f6sung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft oder eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts, die es ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr Zwecke gem\u00e4\u00df \u00a7 2 der Stiftungsverfassung zu verwenden hat. Die Benennung des Anfallberechtigten erfolgt durch den Vorstand der Fritz und Margot Faudi-Stiftung.<\/p> <p>\u00a7 10<br>Inkrafttreten<\/p> <p>Die Verfassung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbeh\u00f6rde in Kraft.<\/p>","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.faudi-stiftung.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/459","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.faudi-stiftung.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.faudi-stiftung.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.faudi-stiftung.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.faudi-stiftung.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=459"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.faudi-stiftung.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/459\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.faudi-stiftung.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=459"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}