VERFASSUNG
der Fritz und Margot Faudi-Stiftung Frankfurt am Main

§ 1 
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt die Bezeichnung „Fritz und Margot Faudi-Stiftung“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 
Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung wissenschaftlicher Vorhaben, die von der Technischen Universität Darmstadt, unter ihrer Federführung oder durch ihre Vermittlung an anderen technischen Hochschulen oder Universitäten in Deutschland auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik durchgeführt werden, insbesondere von Methoden der Reinhaltung von Boden, Luft und Wasser, der Entwicklung umweltfreundlicher Produktionsmethoden (integrierter Umweltschutz) sowie der Entwicklung umweltfreundlicher Energien. Der Verfassungszweck wird unmittelbar bzw. mittelbar nach Maßgabe von § 57 Abs. 1 bzw. § 58 AO 1977 insbesondere verwirklicht
    • durch die Finanzierung konkreter Forschungsvorhaben
    • durch die Auszeichnung verdienter Wissenschaftler mit einem „Fritz und Margot Faudi-Preis“, der mit einer Bardotation verbunden sein kann
    • durch die ausbildungsgerechte Förderung begabter Studenten, denen die Stiftung Stipendien gewährt.
  2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Sie ist selbstlos tätig.
  3. Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre verfassungsgemäßen Zwecke verwenden werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 3 
Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht insbesondere in dem Erlös aus dem Verkauf der Geschäftsanteile an der Firma Faudi Feinbau GmbH in Oberursel, der teilweise in Wertpapieren angelegt ist.
  2. Zu diesem Grundstockvermögen der Stiftung kann weiteres Vermögen hinzutreten, das der Stiftung von Förderern durch Zustiftungen oder durch letztwillige Verfügungen zugeführt wird.
  3. Das Grundstockvermögen darf für Stiftungszwecke nicht verwendet werden. Es ist in seinem Bestand (nominal) ungeschmälert zu erhalten.
  4. Die Stiftung darf die zulässigen Rücklagen bilden und durch deren Umwandlung in Stiftungsvermögen einen Inflationsausgleich anstreben.
  5. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne können zur Mittelverwendung genutzt werden.

§ 4 
Mittelverwendung

  1. Die Stiftung vergibt für die von ihr bestimmten Aufgaben auf dem Gebiet des Stiftungszwecks Förderungsbeiträge und/oder mit Bardotationen ausgestattete Auszeichnungen, die den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen (Spenden) entnommen werden.
  2. Aus den Erträgen der Stiftung sind zunächst die Kosten ihrer Verwaltung, der Nachlassverwaltung und der Aufwand für steuerlich unschädliche Betätigungen i.d.S. § 58 AO zu decken. Als solche kommen die Pflege des Grabes der Stifter sowie die Herausgabe einer Abhandlung über Leben und Werk der Stifter in Betracht. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

§ 5 
Stiftungsorgane

  1. Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens drei, höchstens vier Personen besteht, und zwar in jedem Fall aus
    1. einem von der Technischen Universität Darmstadt im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu bestimmenden Professor C4 (auch emeritiert oder pensioniert) aus den Fachbereichen, die zu dem Stiftungszweck gehören;
    2. einem Rechtsanwalt mit wirtschaftlicher Erfahrung
    3. einem erfahrenen Bankfachmann, der bei einer Großbank in leitender Stellung tätig ist oder tätig war.

    Bei vier Vorstandsmitgliedern soll auch das vierte Mitglied eine der vorstehenden Qualifikationen zu lit b) und c) aufweisen.

  2. Der Vorstand legt die Zahl seiner Mitglieder innerhalb der Grenzen des § 5.1 entsprechend dem mit der Verwaltungstätigkeit verbundenen Arbeitsanfall selbst fest.
  3. Die Amtsdauer der einzelnen Vorstandsmitglieder beläuft sich auf jeweils vier Jahre. Vor Ablauf der Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds entscheiden die übrigen Mitglieder des Vorstandes, im Falle des von der Technischen Universität Darmstadt benannten Mitgliedes die Technische Universität Darmstadt im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern über die Nachfolge. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Entsprechendes gilt, falls ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit auf Dauer ausfallen sollte.
  4. Sollten auf dem vorstehend beschriebenen Wege aus irgendeinem Grunde die erforderlichen Vorstandsmitglieder nicht bestellt werden können, wird die Aufsichtsbehörde gebeten, innerhalb des Rahmens für die Zusammensetzung des Vorstandes die jeweils notwendigen Vorstandsmitglieder zu bestellen.

§ 6 
Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf die Dauer der Amtszeit der jeweiligen Vorstandsmitglieder.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei, im Falle eines vierköpfigen Vorstandes mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen, und zwar derart, dass zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.
  4. Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über deren Angelegenheiten. Er kann die Durchführung bestimmter Geschäfte einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen und zur Erledigung seiner Aufgaben Hilfskräfte einstellen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes haben im Rahmen des steuerlich Zulässigen im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 sowie im Rahmen des § 2 Ziff. 3 der Stiftungsverfassung Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten. Der Vorstand kann fernen als Entschädigung für den Zeitaufwand seiner Mitglieder eine angemessene Vergütung beschließen.
  6. Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen, dem bis zu fünf Mitglieder angehören können. Eines der Mitglieder soll eine Persönlichkeit der industriellen Praxis sein. Die übrigen Beiratsmitglieder sollen Naturwissenschaftlicher und/oder Ingenieurwissenschaftler der Technischen Universität Darmstadt sein. Dem gemäß § 5 Abs. 1 a) bestimmten Vorstandsmitglied obliegen die allgemeine Geschäftsführung des Beirats, seine Einberufung sowie die Leitung der Beiratssitzungen. Der Beirat berät den Stiftungsvorstand bei der Auswahl und Durchführung der Stiftungsvorhaben. Die Beiratsmitglieder können ein angemessenes Sitzungsgeld und den Ersatz ihrer Auslagen erhalten. Die Höhe des Sitzungsgeldes bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder des Beirats werden für vier Jahre berufen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann dem Beirat eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 9 
Verfassungsänderung, Aufhebung, Zusammenlegung

  1. Anträge auf Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Verfassungsänderungen, insbesondere Änderung des Stiftungszwecks, sind unter Berücksichtigung des erkennbaren oder mutmaßlichen Willens der Stifterin auch ohne Änderung der Verhältnisse zulässig.
  2. An der Entscheidung über einen nach Abs. 1 zu stellenden Antrag müssen sämtliche Vorstandsmitglieder mitwirken. Für die Entscheidung ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
  3. Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
  4. Bei der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.

Frankfurt am Main, den 28. November 2019